§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen "Wirtschaftsimpuls Regen e.V." Er wurde in das Vereinsregister Deggendorf unter der VR-Nr. 10196 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Regen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt und ihr Einzugsgebiet.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Regen interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Regen zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Regen und deren Einzugsgebiet haben.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten.
Der Antrag auf Mitgliederschaft ist schriftlich an die W.I.R. Geschäftsstelle zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitragserklärung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an das W.I.R. Büro. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang in der Geschäftsstelle maßgebend. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder den sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsordnung handelt. Gegen den Ausschluß des Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§ 4 Beiträge
Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen wurden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
Beiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlaß durchgeführt werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die IG-Vertreter
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
§ 7 Vorstandsmitglieder
Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und zweite Vorsitzende. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung muß schriftlich erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands
d) die Beschlußfassung über den Etat
e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluß der Mitgliedschaft
f) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlußfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
h) Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
i) Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§ 47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Regen mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Stadt Regen verwendet werden muss.
Regen, 4.7.1978 (Stand: 1.1.2016)